

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Portmann Mietlift
ein Geschäftsbereich der Portmann IT-Systeme GmbH
(Stand 2026)
1. Allgemeines
1.1 Sämtliche Vermietungen von Arbeitsbühnen durch Portmann Mietlift, nachfolgend „Vermieter“ genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Mietbedingungen.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Mit der Buchungsbestätigung des Vermieters kommt ein verbindlicher Mietvertrag zustande.
2. Mietgegenstand
2.1 Der Vermieter vermietet Arbeitsbühnen verschiedener Bauarten.
2.2 Die Maschinen befinden sich bei Übergabe in technisch einwandfreiem und einsatzbereitem Zustand.
2.3 Der Vermieter ist berechtigt, eine gleichwertige oder höherwertige Arbeitsbühne bereitzustellen, sofern dies für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
2.4 Der Mieter ist für die Auswahl der geeigneten Arbeitsbühne selbst verantwortlich. Angaben zu Arbeitshöhe, Reichweite, Untergrund oder Einsatzbedingungen erfolgen auf Verantwortung des Mieters.
3. Mietpreise und Mietzeit
3.1 Es gelten die jeweils aktuellen Mietpreise laut Preisliste des Vermieters.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Es gelten Tagesmietpreise. Eine stundenweise Vermietung ist nicht vorgesehen.
3.3 Die Mietzeit endet am letzten vereinbarten Miettag um 17:00 Uhr, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.4 Erfolgt die Rückgabe der Arbeitsbühne nach diesem Zeitpunkt oder ist eine Abholung erst danach möglich, wird ein weiterer Miettag berechnet.
3.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Ende der Mietzeit rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Abholung organisiert werden kann.
3.6 Die vereinbarte Mietdauer ist verbindlich. Eine vorzeitige Rückgabe der Arbeitsbühne führt nicht zu einer Reduzierung des vereinbarten Mietpreises. Die Abrechnung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
4. Lieferung und Transport
4.1 Auf Wunsch erfolgt die Lieferung der Arbeitsbühne zum Einsatzort.
4.2 Die Transportkosten betragen 1,50 € pro Kilometer, mindestens jedoch 50,00 € pro Transportfahrt.
4.3 Grundlage der Berechnung ist die Entfernung zwischen dem Betriebsgelände des Vermieters und dem Einsatzort.
4.4 Rücktransporte werden zu denselben Konditionen berechnet.
4.5 Ist eine Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, trägt der Mieter die entstandenen Kosten.
4.6 Bei Selbstabholung ist der Mieter für geeignete Transportfahrzeuge sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
5. Kraftstoff und Energie
5.1 Die Arbeitsbühne wird mit ausreichend Kraftstoff für den vorgesehenen Einsatz übergeben.
5.2 Der während der Mietzeit verbrauchte Kraftstoff ist vom Mieter zu tragen.
5.3 Der Mieter verpflichtet sich, ausschließlich den vorgesehenen Kraftstoff zu verwenden.
5.4 Wird die Maschine mit unzureichendem Kraftstoffstand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Betankung vorzunehmen und die entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.
5.5 Bei elektrisch betriebenen Arbeitsbühnen ist der Mieter für das Laden der Batterie während der Mietzeit verantwortlich.
6. Zahlung
6.1 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich bei Übergabe der Arbeitsbühne in bar oder per EC-Karte, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.2 Bei längeren Mietzeiten kann der Vermieter Zwischenrechnungen stellen.
6.3 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.
6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
7. Stornierung und Nichtabnahme
7.1 Eine kostenfreie Stornierung ist bis 72 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich.
7.2 Erfolgt die Stornierung später als 72 Stunden vor Mietbeginn, ist der Vermieter berechtigt, eine Ausfallpauschale bis zur Höhe eines vollen Mietpreises zu berechnen.
7.3 Wird die reservierte Arbeitsbühne zum vereinbarten Termin nicht abgenommen, gilt dies ebenfalls als kurzfristige Stornierung.
8. Witterung
8.1 Der Mieter trägt das Einsatzrisiko der gemieteten Arbeitsbühne.
8.2 Witterungsbedingte Arbeitsausfälle (z. B. Regen, Sturm oder Frost) stellen keinen Grund zur kostenfreien Stornierung oder Mietminderung dar.
9. Pflichten des Mieters
9.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Arbeitsbühne sachgemäß und schonend zu behandeln.
9.2 Alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sind einzuhalten.
9.3 Der Mieter hat sicherzustellen, dass
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der Untergrund geeignet ist
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alle notwendigen Genehmigungen vorliegen
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erforderliche Absperrmaßnahmen durchgeführt werden.
9.4 Vor Übergabe erfolgt eine Einweisung durch den Vermieter.
9.5 Die Bedienung der Arbeitsbühne ist ausschließlich durch eingewiesene und geeignete Personen zulässig.
9.6 Die zulässige Korblast darf nicht überschritten werden.
9.7 Das Ziehen oder Heben von Lasten mit der Arbeitsbühne ist nicht gestattet.
9.8 Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist untersagt.
9.9 Die Arbeitsbühne ist gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung zu sichern.
10. Schäden und Haftung
10.1 Der Zustand der Arbeitsbühne wird bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll dokumentiert.
10.2 Der Mieter haftet für alle Schäden, Verluste oder Beschädigungen während der Mietzeit.
10.3 Bei Beschädigungen trägt der Mieter insbesondere
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Reparaturkosten
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Reinigungskosten
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Transportkosten
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Nutzungsausfall.
10.4 Für die Dauer der Reparatur und der dadurch entstehenden Ausfallzeit ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
10.5 Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
10.6 Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch Dritte entstehen, denen er die Nutzung ermöglicht.
10.7 Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die während der Mietzeit durch Verstöße entstehen.
10.8 Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Nutzungsausfall, Folgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.9 Tritt während der Mietzeit ein technischer Defekt auf, ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitzustellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters bestehen, soweit gesetzlich zulässig, nicht.
11. Maschinenbruchversicherung
11.1 Optional kann eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen werden.
11.2 Die Versicherungsprämie sowie die Selbstbeteiligung ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.
11.3 Nicht versichert sind insbesondere
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Verschleißschäden
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Reifenschäden
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Schäden an Dritten
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Nutzungsausfall.
12. Eigentum, Standort und Rückholung
12.1 Der Mietgegenstand bleibt während der gesamten Mietdauer sowie bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis uneingeschränkt Eigentum des Vermieters.
12.2 Der Mieter ist verpflichtet, den jeweiligen Standort des Mietgegenstandes jederzeit wahrheitsgemäß mitzuteilen. Ein Wechsel des Einsatzortes ist dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
12.3 Ein Verbringen des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
12.4 Bei Zahlungsverzug, vertragswidrigem Gebrauch, unberechtigter Weitergabe an Dritte, Verstoß gegen Ziffer 12.3 oder sonstigen erheblichen Vertragsverletzungen ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen.
12.5 Der Vermieter ist in den in Ziffer 12.4 genannten Fällen berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzuholen oder zurückholen zu lassen. Der Mieter hat hierfür den ungehinderten Zugang zum Mietgegenstand zu ermöglichen und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
12.6 Sämtliche Kosten der Rückholung, insbesondere Transport-, Personal-, Reise-, Bergungs-, Abschlepp-, Rechtsverfolgungs- sowie sonstige Nebenkosten, trägt der Mieter, soweit er die Rückholung zu vertreten hat.
12.7 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand jederzeit gegen unbefugte Nutzung zu sichern und jede Maßnahme zu unterlassen, die das Eigentum des Vermieters gefährden oder die Rückholung erschweren könnte.
12.8 Der Vermieter ist berechtigt, den Standort des Mietgegenstandes mittels vorhandener Ortungssysteme (GPS oder vergleichbare Technik) zu erfassen und zu verwenden, soweit dies zur Vertragsdurchführung, zum Schutz seines Eigentums oder zur Durchsetzung seiner Rechte erforderlich ist.
12.9 Verbringt der Mieter den Mietgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ins Ausland oder verhindert vorsätzlich dessen Rückholung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
13. Rückgabe
13.1 Die Arbeitsbühne ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde.
13.2 Bei außergewöhnlicher Verschmutzung können Reinigungskosten berechnet werden.
13.3 Ist eine Abholung aufgrund fehlender Zugänglichkeit oder anderer vom Mieter zu vertretender Umstände nicht möglich, wird die Miete bis zur tatsächlichen Abholung weiter berechnet.
14. Gerichtsstand und Recht
14.1 Gerichtsstand für gewerbliche Mieter ist Rheda-Wiedenbrück.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
